Realitätscheck SIA 102: Wenn das Bewilligungsverfahren die Ausführung einholt
In der Theorie folgt ein Bauprojekt gemäss SIA 102 einem klar strukturierten Ablauf: Auf das Vorprojekt folgt das Bauprojekt, darauf das Bewilligungsverfahren – und erst nach erteilter Genehmigung beginnt die Detail- und Ausführungsplanung.
Die Realität in den Schweizer Baubehörden zeigt jedoch zunehmend ein anderes Bild. In der Praxis beobachten wir eine deutliche Verschiebung der Leistungsphasen, die nicht nur den Planungsprozess selbst, sondern auch die wirtschaftlichen Grundlagen von Architekturverträgen erheblich unter Druck setzt.
Das Problem: Leistungen der Phase 5 zum Tarif der Phase 3
Immer häufiger verlangen Bewilligungsbehörden und Fachstellen – bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens (Phase 4.33) einen Detaillierungsgrad, der gemäss SIA-Teilleistungskatalog eindeutig der Phase 5 zuzuordnen ist.
Ob hochdetaillierte Brandschutzkonzepte, definitive Bauteilaufbauten oder komplexe Koordinationen der Haustechnik: Die Behörden verlangen heute Sicherheit statt Konzepte. Für uns Architekten bedeutet das, dass Leistungen der Ausführungsplanung bereits im Bewilligungsverfahren erbracht werden müssen, während die entsprechende Vergütung vertraglich oft erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.
Die Konsequenzen: Wirtschaftliche Schieflage und erhöhtes Risiko
Diese Entwicklung führt zu einer problematischen Verschiebung der Risiken:
1. Erhebliche Vorleistungen
Architekturbüros finanzieren einen grossen Teil der technischen Ausarbeitung über Monate hinweg vor, ohne dass diese Leistungen im Zahlungsplan der Phase 4 angemessen berücksichtigt sind.
2. Steigendes Planungsrisiko
Werden Ausführungsdetails bereits im Bewilligungsverfahren festgelegt, führen nachträglich behördliche Auflagen häufig zu aufwendigen Anpassungen. Diese betreffen oft bereits „fertig geplante“ Details und verursachen Doppelarbeit, die im Standardvertrag nicht als zusätzlicher Aufwand erfasst werden können.
Wege aus der Planungsfalle: Lösungsansätze aus der Praxis
Um sowohl die Planungsqualität zu sichern als auch eine faire Honorierung zu gewährleisten, sehen wir für zukünftige Projekte und Vertragsgestaltungen insbesondere drei Handlungsfelder:
1. Der vorgezogene Ausführungsmeilenstein
Zahlungspläne sollten angepasst werden: Sobald für die Bewilligung technische Nachweise erforderlich sind, die über den üblichen Detaillierungsgrad (z. B. 1:100) hinausgehen, ist ein entsprechender Anteil des Honorars aus Phase 5 bereits in Phase 4.33 zu berücksichtigen. Dies stärkt die Liquidität und bildet den tatsächlichen Arbeitsaufwand realistischer ab.
2. Dynamische Leistungsabgrenzung
Anstelle einer starren Orientierung an Phasennummern sollten Verträge verstärkt den geforderten Detaillierungsgrad definieren. Leistungen, die über die behördlichen Mindestanforderungen hinausgehen und der Sicherstellung der Bewilligungsfähigkeit dienen, sind klar als Zusatzleistungen oder vorgezogene Teilleistungen auszuweisen.
3. Transparenz gegenüber der Bauherrschaft
Es gehört zu unseren zentralen Aufgaben, die Bauherrschaft frühzeitig darüber zu informieren, dass „Bewilligungsreife“ heute häufig einer teilweisen technischen Ausarbeitung gleichkommt. Ein offener und frühzeitiger Dialog schafft Verständnis für die veränderten Anforderungen und beugt späteren Unklarheiten in der Honorierung vor.
Fazit
Die SIA 102 bleibt ein wertvolles und wichtiges Instrument. Angesichts zunehmender regulatorischer Anforderungen und digitaler Prüfprozesse muss sie jedoch im heutigen Kontext neu interpretiert werden. Wenn die Grenze zwischen Bewilligung und Ausführung zunehmend verschwimmt, müssen auch Vertragsstrukturen und Honorarflüsse entsprechend angepasst werden.
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